von Ulrike Heitmüller

Einleitung

Preußen und Engel... In Berlin-Charlottenburg liegt direkt neben dem Preußischen Königsschloss ein unübersichtlicher Bau aus Beton. Draußen Treppen, wer sie hochsteigt, kommt zum Clubhaus der Berliner Hells Angels »Bad City Crew« (http://hellsangelsmcberlin.de/). Zur Straße eine Glasfront. Von unten kann man nicht reingucken, aber wer drin ist, hat die Umgebung gut im Blick. Strategisch günstig, wie eine Burg auf einem Berg. Trotzdem fühlen sich die Herren unter Generalverdacht gestellt, beobachtet und verfolgt. Zu Recht?

Teil 1: Die Hells Angels und der Staat: Straftaten, Gesetzesänderungen, uneinheitliche Auslegung und der ›Kuttenkrieg‹

Seit gut 60 Jahren gibt´s die Hells Angels, ungefähr genau so lange haben sie Ärger mit der Polizei. Überwachungen laufen »immer auf high level, in den ersten Jahren war´s das FBI in den USA, dann ging´s gleich weltweit so weiter«, klagt Wanne. Er hat lange weiße Haare, einen Bauch und ist Pressesprecher der Höllenengel in Berlin. Jede Ermittlung, so habe ein »LKA-Fuzzi gesagt, jede Ermittlung soll dazu führen, dass der Club verboten wird!« Bei ihnen in Berlin sei es im Jahr 1990 losgegangen, gleich als ihr Charter - so heißt eine Ortsgruppe im Fachjargon - gegründet wurde.
- In der Tat: Die Hells Angels haben es nicht leicht in Deutschland. Mehrere Charter wurden verboten, anderen blieb dies nur knapp erspart. Allem Anschein nach wurde eine Regelung extra ihretwegen ins Terrorismusbekämpfungsgesetz eingefügt. Darum dürfen die deutschen Hells Angels nicht das gleiche Logo tragen wie ihre Brüder im Rest der Welt.

Das trifft sie, schließlich ist das Logo für den Rocker das »Zeichen seiner Ehre«, wie das Szene-Blatt Bikers News schreibt (http://www.bikersnews.de; Ausgabe Januar 2008, S. 20). Fast jeder Motorradclub hat sein eigenes Logo, genannt Color, Colour oder Patch. Meistens besteht es aus drei bis vier Teilen und wird auf der Rückseite der Weste, der so genannten ›Kutte‹ getragen. Ein neues Mitglied muss sich sein Color erst erarbeiten, das kann bei manchen Clubs schon mal Jahre dauern. Die Hells Angels sind besonders streng: Nicht nur für einzelne Mitglieder gilt eine Probezeit. Inzwischen wird es lockerer gehandhabt, aber wenn früher zum Beispiel ein Motorrad-Club zu den Hells Angels übertreten wollte, dann mussten seine Mitglieder womöglich Jahre lang ganz ohne oder mit einem halben Color herumfahren, bis sie endlich das komplette Abzeichen der Hells Angels tragen durften.
Dieses Color besteht aus einem geflügelten Totenkopf, dem Deathhead. Daneben steht klein »MC« für Motorradclub. Über und unter dem Totenkopf wölbt sich je ein Halbkreis-Streifen mit roter Schrift auf weißem Grund. Oben (Top-Rocker) steht »Hells Angels«, unten (Bottom-Rocker) der Ländername. - Außer in Deutschland.
Warum das? Lange Geschichte, und sie könnte auf eine gewisse, nun, Reserviertheit von Innenbehörden gegenüber der Rockergruppe schließen lassen. Wird irgendein Verein verboten, ist damit - VereinsGesetz § 9 (http://bundesrecht.juris.de/vereinsg/__9.html) - auch das öffentliche Tragen seines Abzeichens verboten. Als vor gut 20 Jahren der Hamburger Charter der Hells Angels verboten wurde, dachten sich ihre Kumpels aus Stuttgart: Wenn das Color verboten ist, muss man es ein bisschen ändern. Top-Rocker mit »Hells Angels« und der Deathhead sind besonders wichtig, also veränderten sie den Bottom-Rocker und schrieben statt des Ländernamens den Ortsnamen. Damals beruhigte sich die Situation wieder, und bald trug alles wieder »Germany«.
Im Jahr 2001 wurde auch die Düsseldorfer Gruppe verboten. Wieder stickten ein paar Charter ihre Ortsgruppe auf die Kutte. Doch kurz darauf, im Januar 2002, trat das Terrorismusbekämpfungsgesetz in Kraft (TerrorBekämpfG, http://beck-online.beck.de/default.aspx?bcid=Y-100-G-TerrorBekG). Dieses Gesetz hat Artikel verschiedener anderer Gesetze verändert, so auch des Vereinsgesetzes (VereinsG, http://bundesrecht.juris.de/vereinsg/index.html). Wenn nun ein Verein verboten wurde, war damit automatisch nicht nur sein eigenes Kennzeichen verboten, sondern »die Änderung des § 9 Vereinsgesetzes im Rahmen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 01. Januar 2002 führt dazu, dass auch dem verbotenen Abzeichen ähnliche Zeichen nicht verbotener Organisationen nicht öffentlich verwendet werden dürfen«, erklärt ein Sprecher des Bundesinnenministeriums.

»Da sind wir als erste darunter gefallen«, erinnert sich Wanne. Er untertreibt sogar: »Die Regelung wurde getroffen aus Anlass verschiedener Meinungsverschiedenheiten bei den Vollzugsbehörden der Länder über die Reichweite des Kennzeichenverbots bei nicht verbotenen ›Ortsvereinen‹ des Motorradrockerclubs Hells Angels«. Auf Deutsch: Nicht Terroristen, sondern Rocker sollten bekämpft werden. Dieses Zitat stammt aus einem Text, den die Hells Angels im Internet veröffentlicht haben. Die Rocker richteten in dieser Zeit nämlich eine Website ein (Alles über Rocker, 2. Auflage, Mannheim 2004, S. 135), auf der sie Informationen über tatsächliche oder vermeindliche Unsauberkeiten bei Polizei und Justiz veröffentlichten – es solle bloß niemand denken, bloß ein Hells Angel könne kriminell sein! Auf dieser Website veröffentlichten sie auch eine Rechtsauffassung des Innenministeriums, aus der obiges Zitat stammt (http://www.fight-for-your-right.org/newspop.php?content=ae70502fc69947e7934a615f52c13f2a – Abruf Anfang 2009, inzwischen führt der Link ins Leere).
Der Text dort beinhaltete zwar ein paar Fehler, so etwa am Anfang »Bundesinnenministerium des Inneren« – aber hierbei könnte es sich um Flüchtigkeitsfehler handeln, wie sie beim Abtippen entstehen. Der Text als ganzes wirkt echt. Eine Mitarbeiterin des Bundesministerium des Innern sagte: »Es spricht einiges dafür, dass es stimmt, zum Beispiel das Aktenzeichen«. Ein Sprecher des BMI bestätigte indirekt seine Echtheit, indem er auf Nachfrage mitteilte: »Zu Dokumenten, die irgendwo im Internet veröffentlicht wurden, die aber nicht zur Veröffentlichung im Internet bestimmt sind, nehmen wir keine Stellung«.

Die Hells Angels fühlten sich durch die Regelung im Terrorismusbekämpfungsgesetz auf den Schlips getreten. Nicht zu Unrecht, die Angels sind zwar keine Engel, im Gegenteil, aber wer will schon ohne Gerichtsverhandlung als Terrorist behandelt werden.
Es brachte ohnehin nicht viel, die Folge der Regelung durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz war zunächst ein großer Wirrwarr, denn: Was heißt ähnlich? »Hamburg« ähnlich »Germany« ähnlich »Berlin«? Und: Wie sollen Polizei und Justiz auf welches Logo reagieren? Auch die Rechtsauffassung machte die Sache nicht viel einfacher: Ähnlich, ja, verboten auch, aber nicht strafbewehrt.

Ein ›Kuttenkrieg‹, so sagen die Rocker, begann: Die Angels fuhren ihr Color spazieren, die Polizei konfiszierte die Kutten, die Rocker klagten. Mit unterschiedlichen Ergebnissen: »Die Rechtsprechung zur erforderlichen ›Ähnlichkeit‹ gemäß § 9 III VereinsG ist uneinheitlich«, räumte ein BMI-Sprecher ein, so habe das Landgericht Cottbus im Jahr 2002 den Präsidenten des HAMC Berlin vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz freigesprochen - wenn ein anderer Schriftzug als »Düsseldorf« oder »Hamburg« auf der Kutte stehe, sei das Abzeichen wesentlich verändert.

Anderswo sah man das anders: In Rheinland-Pfalz sollte »die Verwendung von Abzeichen des Motorradclubs Hells Angels seit dem 1. Januar 2002 generell verboten« und strafbar sein. Selbst »wenn sie sich etwa durch eine andere Orts- oder Untergliederungsbezeichnung von den Emblemen der verbotenen Hells Angels-Ableger in Hamburg und Düsseldorf unterscheiden«, so erklärt zum Beispiel der vom Ministerium für Inneres und Sport herausgegebene Rheinland-Pfälzische Polizeikurier von Januar/Februar 2002 (S. 5) - eine Aussage des damaligen Landesinnenministers Walter Zuber (http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/ca6/binarywriterservlet?imgUid=0354039f-a5c6-e801-0496-0ea94839292e&uBasVariant=22222222-2222-2222-2222-222222222222).

Im selben Jahr nahm die Polizei einem Hells Angel des Charter Boppard die Kutte weg. Er hatte vorne und auf der Seite »Boppard« stehen, die Polizei verlangte, das auch auf der Rückseite anzubringen. Wegen der Verwechslungsgefahr. Erst widersprach der Rocker - erfolglos. Dann bekam er vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Recht: Die Verwendung ähnlicher Symbole sei nur strafbar, wenn auch ähnliche, also kriminelle, Ziele verfolgt würden (http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/oerecht/vg/283265/9747). Vor dem Oberverwaltungsgericht verlor der Rocker aber wieder (http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid=%7b818CCD6F-83BF-4D3A-BF72-597BD67BDA94%7d). - Ein bundesweites Hickhack.

»Das war die größte Schlacht, die wir hatten«, sagt Wanne, »das hat ein Jahr gedauert, das waren 20 Gerichte quer durch Deutschland, mehrere Amts- und Landgerichte!« Es gab auch Hausdurchsuchungen, »bei mir zu Hause haben sie fünf Computer beschlagnahmt«, entrüstet er sich, »ich hab die Website betreut, und es hieß, wie zeigen ein verfassungswidriges Zeichen. Die waren ein viertel Jahr weg, die Dinger!«

Naja, das ist Geschichte. Der Kuttenkrieg dürfte fürs erste ausgestanden sein: Seit 2007, berichtet das Szene-Fachblatt Bikers News, tragen deutsche Hells Angels nicht mehr den Ländernamen, sondern den Namen ihres Charters im Bottom-Rocker.
Was sagt die Polizei dazu? »Wir erörtern Rechtsfragen nicht über die Medien«, heißt es etwas spröde beim LKA Berlin. Immerhin: »Die Bezeichnung ›Berlin‹ auf einer Rockerkutte hat weder strafrechtliche noch vereinsrechtliche Relevanz.« Vor allem: »Hells Angels« bleibt. Und der Deathhead. Trotzdem peinlich, denn ohne Ländernamen waren vor 20 Jahren die Stuttgarter gegenüber den »amerikanischen Brüdern« in »Erklärungsnotstand« geraten, beschrieb der Bikers News-Chefredakteur Michael Ahlsdorf das Dilemma vor ein paar Jahren (Alles über Rocker, 2. Auflage, Mannheim 2004, S. 131). Was durchaus im Sinne mancher Innenbehörden sein dürfte.

Teil 2: Generalverdacht: Kriminell oder nicht? Woher haben die bloß ihr Geld?

In Deutschland haben die Hells Angels 500 bis 600 Mitglieder in etwa 45 Chartern, deren größter mit ungefähr 35 Mann Hannover ist. Ältester Charter war früher Hamburg, 1973 gegründet, mittlerweile aufgelöst. Inzwischen ist Stuttgart der älteste - 1981 gegründet - und Nummer zwei Berlin, gibt es seit 1990. Dieser Charter hat ungefähr 20 Mitglieder. Dazu kommen jeweils Prospects - Rocker in einer Art Probezeit - und Hangarounds - Herumhänger, so etwas wie Praktikanten. Im Jahr 2000 wurde in der Hauptstadt neben der »Bad City Crew« noch ein zweiter Charter gegründet, so genannte »Nomads«, aber die beiden sind einander nicht immer grün. Einen dritten gibt es seit Februar 2010, als der eigentlich rivalisierende Bandido-Chapter »El Centro« zu den Hells Angels übertrat und daraus der Charter »Hells Angels Nomads Türkye« entstand.

Die Presse berichtet regelmäßig über Prozesse gegen Mitglieder der Hells Angels und anderer Rockerclubs. Vor ein paar Jahren zum Beispiel wurden in Mainz elf Hells Angels für 99 Straftaten rechtskräftig verurteilt, unter anderem wegen Erpressung und schweren Raubes. Tja, räumen die Höllenengel ein, sowas gibt´s immer mal wieder. »Da werden ´n paar verurteilt, ´n paar freigesprochen«, grummelt Hells Angel Kay; so insgesamt seien vielleicht 20 oder 25 Mann mal im Knast gewesen. Nur? - Ist unter Hells Angels der Prozentsatz an Menschen, die schon mal eine kriminelle Handlung begangen haben, nicht vielleicht ein bisschen höher ist als, sagen wir, unter Mitarbeitern einer Kirche? Wanne verneint das mit Vehemenz. Im Gegenteil: »Das Problem ist ja, das wir immer unter Generalverdacht genommen werden!« Und Kay fügt hinzu: »Frauenhandel, Waffen, da müssten wir ja steinreiche Männer sein!« - Gerade das vermutet man aber bei der Polizei. - In Berlin kümmert sich eine Gruppe von Beamten speziell um Rocker und das Rotlichtmilieu: »Nie ist ein Charter in toto kriminell«, räumt ein Beamter ein, aber »Rocker sind für uns eine Interessengruppierung, die Geld verdienen will.« Die Crux: »Die Finanzierung des Lebens ist so, mit legalen Mitteln, nicht möglich.« Viele Männer seien Handwerker oder arbeiteten in der Gastronomie, es gebe auch Leute, die keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nachgingen. Dabei sei das Leben als Rocker teuer, »man ist im Hauptberuf Rocker, anders gehts nicht«.
Ein Rocker fährt Motorrad, ein Hells Angel sogar Harley Davidson, aber ein Auto braucht er auch - bei Winterglätte ist Motorradfahren gefährlich, außerdem sind viele Herren schon fortgeschrittenen Alters und frieren wohl nicht mehr so gern. Drittens zahle er Mitgliedsbeiträge für seine Organisation. Und die könnten durchaus 400 Euro im Monat betragen, sagt der Beamte: »Es gibt meistens eine offizielle und eine inoffizielle Kasse, und aus letzterer kann man sich auch mal Geld leihen. Bin ich ein Bruder und brauche zehn Riesen, kriege ich die auf Treu und Glauben. Die sollte ich dann aber auch irgendwann mit gewissen Zinsen zurückzahlen, sonst gibt's Riesenärger!« Rocker achteten nämlich aufs Einhalten ihrer Spielregeln, wer zum Beispiel seine Mütze mit dem Hells Angels-Logo verliere, müsse schon mal 1.000 Euro blechen. So etwas wisse die Polizei, weil sie bei Durchsuchungen Sitzungsprotokolle gefunden habe, »da geht's zu wie im Kaninchenzüchterverein!« Kurz: Der Club brauche Geld. Auch für die Anwaltskosten, allein beim ›Kuttenkrieg‹ »eine sehr hohe Summe«, gibt sich Wanne diplomatisch.
Der Beamte sagt, dass verschiedene Rockergruppen vor allem im Türstehermilieu Geld verdienten und so indirekt auch bei Drogengeschäften: »Wenn jemand in einer Disco Ecstasy verkauft, nimmt er nicht 100 Tabletten auf einmal mit, sondern bloß fünf.« Habe er die vertickt, hole er Nachschub. Einem Türsteher falle natürlich auf, wenn jemand dauern rein- und rauslaufe, und sein stillschweigendes Einverständnis könne er sich bezahlen lassen.
Zumindest von harten Drogen halte man sich fern, sagen dagegen die Rocker, die dürften nicht einmal konsumiert werden, »wer drückt, fliegt raus«. Trotzdem: Das Berliner LKA »ermittelt schwerpunktmäßig im Bereich der Gewalt-, Waffen- und Rauschgiftstraftaten«, heißt es dort, und zwar mit steigender Tendenz in den vergangenen Jahren: »Die Polizei ermittelt aufgrund vermehrter Straftaten häufiger.« Wie häufig? »Konkrete Zahlen können wegen des Erhebungsaufwandes über den gewünschten Zeitraum nicht genannt werden.«

Nun, selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich zumindest bei Rauschgiftkriminalität um ein Kontrolldelikt handelt - je mehr die Polizei ermittelt, desto mehr Straftaten deckt sie auf, ohne dass notwendigerweise auch mehr Straftaten begangen wurden: So brav, wie sie sich neuerdings darzustellen versuchen, sind die Hells Angels wohl kaum.
Vielleicht stehen Hells Angels unter Generalverdacht. Vielleicht ist die Polizei der Ansicht, dass die Wahrscheinlichkeit, einer Straftat auf die Spur zu kommen, rein statistisch bei einem Besuch bei den Hells Angels höher ist als anderswo. Vielleicht will die Polizei Straftaten verhindern, vielleicht verfolgen. Wahrscheinlich alles. Die Überwachungsmaßnahmen jedenfalls sind ebenso interessant wie der Verbot des Logos. Und die Rocker erzählen gern davon.

Teil 3: Überwachungsmaßnahmen

Das Berliner Charter hatte sein Clubhaus »Angel Place« zunächst in der Moabiter Quitzowstraße, seit etwa dreieinhalb Jahren am Spandauer Damm in Charlottenburg; eine gemütliche Bar mit Ledersesseln. Polizeieinsätze habe es schon öfter mal gegeben, erzählt Wanne, die Beamten kämen »meistens durch die Tür, manchmal durch die Scheibe«. Aber auch, wenn kein Polizist körperlich anwesend ist, fühlen sich die Rocker beobachtet. Sie berichten von Lauschangriffen und Überwachungskameras, von Beobachtungen aus angemieteten Wohnungen und einem Wohnmobil, und natürlich von der Überwachung ihrer Telekommunikation. Was sagt die Polizei dazu? Nicht viel: »Maßnahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr unterliegen der Amtsverschwiegenheit«, sagt eine Sprecherin des LKA Berlin.

3.1 Innenraumüberwachung

Die längste Tradition haben wohl Lauschangriffe. Der Berliner Rechtsanwalt Herbert Hedrich vertritt manchmal Mitglieder der Hells Angels oder ihrer Supporter-Group Red Devils. Er kennt viele Geschichten. Schon vor zehn Jahren sei zum Beispiel der Düsseldorfer Charter der Hells Angels mit ganz erheblichen Aufwand abgehört worden: Die Anlage sei vor zehn Jahren das neueste Modell weltweit gewesen, umgerechnet etwa 10.000 Euro wert. - Später wurde der Charter übrigens verboten.
Auch heutzutage wird gelauscht. So etwa bei einem Verfahren, nachdem ein Mitglied der Hells Angels Supporter-Group Red Devils in Neuruppin auf ein Mitglied der Rocker-Rivalen Bandidos geschossen hatte: Da sei die Besucherzelle des Angeklagten verwanzt gewesen, als die Eltern ihren Sohn besucht hätten: Das erste Mal, sagt Hedrich, dass er so etwas erlebt hätte. Immerhin, der Mitschnitt sei zwar zu den Akten genommen, aber nicht Gegenstand der Hauptverhandlung geworden; wohl, um keine Revisionsgründe zu schaffen.

3.2 Überwachung von außen: Kameras und Richtmikrofone

Meist aber geht es nicht nur ums Hören, sondern auch ums Sehen: »Drei Kameras haben sie zugegeben«, sagt Wanne, aber es dürfe vor ihrem Clubhaus sicher drei bis fünf Geräte geben, »unsere Anwälte haben die Bilder gesehen«. Wegen einer Moschee im Keller des Gebäudes sei dort schon eine Kamera installiert gewesen, bevor die Hells Angels vor ein paar Jahren im Obergeschoss eingezogen seien. Die Kameraüberwachung sei ganz zufällig offenbar geworden, erzählt Wanne: »Das war eine andere Straftat, die hatte gar nichts mit Hells Angels zu tun, aber die Überführung war dank Kameras, bei der Gelegenheit wurde es klar.«
Das sieht ein szenekundiger Polizeibeamter ein bisschen anders: Es seien keine Kameras installiert. Früher ja, aber die Geräte damals hätten nichts mit einer Moschee zu tun gehabt, stattdessen mit Gefahrenabwehr. »Die Hells Angels waren damals nicht das Zielobjekt«, sagt ein Beamter, sondern die Polizei habe einen Brandanschlag der rivalisierenden Rockergruppe Bandidos auf Mitglieder der Hells Angels befürchtet, »da haben wir geschaut, ob gewisse Leute vorbeikommen.« Gewisse Leute kamen. Aber nicht etwa mit Molotow-Cocktails, sondern mit einem Baseballschläger und einer Machete. Einem Prospect der Hells Angels wurden die Weichteile eines Armes durchtrennt.

- Nun aber mögen Rocker einander zwar angreifen, aber sie machen bei der Polizei nur ungern eine Aussage. Die Opfer beschrieben keine Täter und erschienen nicht einmal zur Gerichtsverhandlung. Auf dem Film waren zwar Männer zu erkennen, aber ausgerechnet die Szene mit dem Machetenschlag war durch ein Auto verdeckt: Ein Täter wurde nicht dafür verurteilt. »Dass diese Geschichte passierte, hat uns wenig Freude bereitet, es wäre aber auch fast nicht zu verhindern gewesen«, sagt ein szenekundiger Beamter lakonisch.
Inzwischen habe man auch keine Kamera mehr installiert. »Da wird uns von den Rockern allgemein zu viel zugetraut.« In der Tat trauen die Rocker und ihr Anwalt der Polizei einiges zu. So erinnert sich Herbert Hedrich ans ehemalige Clubhaus in der Quitzowstraße: Davor habe sich eine stationäre Kamera mit optischer Schaltung befunden, die angegangen sei, wenn jemand die Tür geöffnet habe. Am Spandauer Damm vermute er eine Life-Schaltung, die online mit dem LKA 4 verbunden sei, das sich mit organisierter Kriminalität und qualifizierter Bandenkriminalität beschäftigt (http://www.berlin.de/polizei/wir-ueber-uns/struktur/lka/lka4.html). - Als während dieses Gespräches ein paar Polizisten in Zivil im Clubhaus vorbei schauen, sagt Hedrich, er glaube mit Sicherheit, dieser Besuch hänge damit zusammen, dass er hier die Treppen hochgegangen sei.
Vor größeren Ereignissen wie der Ausfahrt »City Run« etwa, wenn auch Rocker aus anderen Ländern kommen, sollen sich die Behörden besonders ins Zeug legen: »Die Polizei hat für drei Tage eine Wohnung gemietet«, sagt Wanne, nur zur Überwachung ihres Clubhauses. Von der Straße aus kann man nämlich nicht hineinspähen, von einer Wohnung auf gleicher Höhe jedoch schon - auch wenn man ein sehr gutes Fernglas braucht, denn die nächsten Häuser liegen auf der anderen Seite des Spandauer Damms ein ganzes Stück entfernt. Auch beobachteten die Rocker schon mal verdächtige Lieferwagen »von irgendeiner Rohrlegerfirma, die stehen dann drei Tage im Halteverbot und kriegen kein Ticket«. Sie erzählen von einem Vito auf einer Wiese beim nahen Charlottenburger Schloss, mit einer Abhör-Überwachungsanlage, die Richtmikrofone direkt Richtung Bleibe der Rocker. Und dann war da noch das Wohnmobil, das eine Woche in der Gegend herumstand, »da gingen Leute raus und rein, die sind bekannt«. - Da zwingt man sich bei der Polizei zu einem Lächeln, »das mit dem Wohnmobil haben die schnell mitgekriegt.«

3.3 Überwachung der Telekommunikation (TKÜ)
3.3.1 Telefonüberwachung

Vor einem Wohnmobil kann man sich vielleicht verstecken - anders ist es bei der Überwachung der Telekommunikation. Bei dem Neuruppiner Prozess umfassten die Unterlagen zur TKÜ einen ganzen Sonderband mit mehr als 100 Blatt.
Einerseits ist die TKÜ besonders unangenehm, weil auch Unbeteiligte betroffen sind - davon wissen die Hells Angels ein Lied zu singen: »Da habe ich mich selber im Gerichtssaal gehört, und die haben meinen Namen, mit Vor- und Zunamen und Adresse dazu gesagt«, beschwert sich Wanne.

Was war passiert? Der Anschluss seines Gesprächspartners wurde überwacht, das Telefonat mitgeschnitten und vor Gericht abgespielt. Wanne war empört: Er habe davon nichts gewusst und mit dem Fall auch nichts zu tun gehabt. Wegen solcher Geschichten hätte manch einer inzwischen mehrere Handys, »man will ja auch mal telefonieren, ohne dass man abgehört wird!«
Pech oder Unrecht? Nicht einfach zu entscheiden, mit Telefongesprächen ist das so eine Sache, sagt Herbert Hedrich. Die Strafprozessordnung regelt in § 100a die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ohne Wissen eines Betroffenen (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html). Erstens ist eine TKÜ nicht bei jeder Lappalie erlaubt. Der Paragraph zählt einen Katalog von Straftaten auf, und nur bei diesen »Katalogstraftaten« darf eine TKÜ angeordnet werden.
Zweitens müsse man unterscheiden zwischen eingehenden und ausgehenden Gesprächen, erklärt der Anwalt. Ausgehende Gespräche - wenn der Überwachte jemanden anruft - dürften vor Gericht abgespielt, und sie dürfen von Polizei und Justiz verwendet werden, um Straftaten aufzuklären, egal worum es gehe. Also nicht nur die Katalogstraftat, deretwegen der TKÜ-Beschluss erlassen wurde, sondern auch irgendwelche andere Straftaten, über die er zufällig plaudern mag. Das wäre ein so genannter ›Zufallsfund‹. Kompliziert wird es bei eingehenden Gesprächen: Zwar dürfen auch solche Telefonate vor Gericht abgespielt werden, auch hier ist der intimste Lebensbereich geschützt. Berichtet der Anrufer von einer Straftat, darf der Mitschnitt laut StPO § 477 Absatz 2 Satz 2 nur dann gegen ihn verwendet werden, wenn es um eine Katalogstraftat geht, schließlich lag gegen ihn ja kein Überwachungsbeschluss vor (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__477.html).

Drittens dürfen nicht alle Gespräche gespeichert werden, schon gar nicht ohne das Wissen der Betroffenen: § 101 StPO regelt in Absatz 8 die Verwahrung der Unterlagen und die Benachrichtigung der Betroffenen: Alle Aufzeichnungen, die den Kernbereich privater Lebensführung betreffen, müssen »unverzüglich« gelöscht werden, und die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung muss aktenkundig gemacht werden (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__101.html). Das aber scheint nicht zu klappen: Das mache keiner, klagt der Anwalt, respektive in Berlin werde diese Gesetzesbestimmung nicht wahrgenommen! Er selber habe beim Neuruppiner Verfahren mit einem Mandanten ein Gespräch geführt, das nicht gelöscht worden sei: Hierfür gebe es keine rechtsstaatliche Kontrolle.

3.3.2 Geodaten-Überwachung

Die Geodaten-Überwachung des Handys ergibt eine Raum- und Standortüberwachung, also ein Bewegungsprofil. Das ist ein weiterer Grund, aus dem die TKÜ heikel ist: Die Behörden erfahren viele Dinge, die der Überwachte niemandem im eigentlichen Sinne kommuniziert, die er kaum beeinflussen kann, wie etwa seinen Aufenthaltsort: Zwar kann man einem bestimmten Ort fernbleiben, aber irgendwo hält man sich gezwungenermaßen immer auf. Einzige Möglichkeit: Ohne Handy gehen.
Wie so ein Ermittlungsergebnis aussehen kann, zeigt sich an den Unterlagen aus dem Neuruppiner Prozess: Landkarten mit Pfeilen, kleinen und großen Kreisen. An mehreren Stellen stehen Datum und Uhrzeit, sekundengenau. Ein Kreis mit Datum und Uhrzeit gibt wider, wann sich ein bestimmtes Handy wo befand. Ein Pfeil zeigt an, wenn es unterwegs war, vielleicht in der Hosentasche seines Besitzers. Dazu muss derjenige, welcher das Gerät mit sich führt, nicht einmal telefonieren - StandBy genügt vollkommen.
Das funktionierte erstens mit den Daten aus der Vorratsdatenspeicherung - die TK-Anbieter speicherten Nummer sowie Standort eines Mobiltelefonierers zu Beginn und Ende einer Kommunikation. Zweitens mit stillen SMS - dabei senden Ermittler eine Nachricht an ein Handy, aber dieses registriert sie nicht als Nachricht, der Besitzer des Telefons merkt also nichts. Es entstehen aber Verbindungsdaten, welche die Ermittler abfragen können. Drittens mit so genannten »IMSI«-Catchern.
Für diese »IMSI«-Catcher wurde anscheinend ein extra Gesetz erlassen, und zwar in der Strafprozessordnung, § 100i: Demnach »dürfen durch technische Mittel 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes ermittelt werden« (http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100i.html).

»IMSI«-Catcher sind Geräte der Firma Rohde & Schwarz (http://www.rohde-schwarz.de/de/). Die Juristen Stefanie Harnisch und Martin Pohlmann haben in der Mai-Ausgabe der Online-Zeitschrift Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (HRRS, http://www.hrr-strafrecht.de) einen Artikel mit dem Titel Strafprozessuale Maßnahmen bei Mobilfunk-Endgeräten. Die Befugnis zum Einsatz des sog. IMSI-Catchers veröffentlicht (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/09-05/hrrs-5-09.pdf). Sie schreiben (Fußnote 5), dass das einzige »technische Mittel« (so steht es im Paragraphen), welches diese Maßnahme ohne weitere Schritte und Hilfsmittel erfülle, der IMSI-Catcher sei, und dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Paragraphen einzig und allein dies Gerät im Auge gehabt habe.

Der Catcher ist den Autoren zufolge ungefähr so groß wie ein Computer. Er simuliert die Basisstation einer besonders starken Funkzelle, und die Handys in der Nähe buchen sich dann für einen Moment nicht in ›ihrem‹ Netz, sondern beim IMSI-Catcher ein. Der Catcher erfasst dann erstens die 15-stellige so genannte International Mobile Subscriber Identity, kurz: IMSI-Nummer der SIM-Karte eines Handys. Zweitens erfasst er die ebenfalls15-stellige International Mobile Equipment Identity, kurz: IMEI-Nummer eines Handys. Nützt also nix, wenn jemand, der überwacht wird, die SIM-Karte seines Handys wechselt: Die IMEI-Nummer wird trotzdem erfasst. Drittens lokalisiert er ein empfangsbereites Handy - vorausgesetzt, IMSI- und IMEI-Nummern sind bekannt. Viertens könnte man mit dem IMSI-Catcher Modell GA 900 Gespräche abhören.

Ins Netz des IMSI-Catchers buchen sich alle Handys in der näheren Umgebung ein, nicht nur das Telefon des überwachten Menschen. »Der scannt einen ganzen Sektor«, schimpft Wanne, »dann hat man alle Handy-Daten, da fallen auch alle, die unschuldig sind, ins Raster rein!« Außerdem kann man mit dem Handy keine Telekommunikationsverbindung aufbauen, solange es im Netz des IMSI-Catchers eingebucht ist. Dazu, wie lange dies anhält, gibt es unterschiedliche Angaben, es dürften mindestens zehn Sekunden sein.
Im Jahr 2002 wurde »der repressive Einsatz des IMSI-Catchers, eines technischen Hilfsmittels zur Überwachung der Telekommunikation, auf eine rechtliche Grundlage, § 100i StPO, 3 gestellt. Allerdings wurde das Gerät auch schon vor diesem Zeitpunkt eingesetzt. Der Einsatz des IMSI-Catchers ist jedoch rechtspolitisch durchaus umstritten«, schreiben Stefanie Harnisch und Martin Pohlmann.

Auch der IMSI-Catcher dürfe vor allem, wenn auch nicht abschließend, bei den Katalogstraftaten eingesetzt werden. Nachrichtendienste (Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst sowie Militärischer Abschirmdienst) dürften ihn nicht nur repressiv, sondern auch vorbeugend einsetzen. Und nach dem Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Artikel 1 (BKA-Gesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/), wird seit dem 1. Januar 2009 ebenso dem BKA dieses Recht zur Anwendung zugesprochen (http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20n.html), zumindest zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus nach § 4a BKAG (http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__4a.html).

Schluss

Nun ja. Wenn selbst ein Teil des Terrorismusbekämpfungsgesetzes für die Hells Angels geschrieben wurde, wird das BKA den IMSI-Catcher womöglich bald vorbeugend zur Abwehr von Gefahren durch Rocker einsetzen dürfen: Die sind jedenfalls vorsichtig, sagt Wanne: »Bei unseren Meetings herrscht immer ein totales Handy-Verbot, wir nehmen sogar die Akkus raus!«

 

Anmerkung

Die Gespräche mit den Hells Angels, ihrem Anwalt sowie szenekundigen Beamten fanden in der ersten Hälfte des Jahres 2009 statt und die Zitate geben diesen Stand wieder. Die Fakten wurden aktualisiert. Eine Kurzfassung dieses Textes – der technische Teil – erschien am 11. August 2009 bei Heise Online: http://www.heise.de/ct/artikel/Katz-und-Maus-Die-Hells-Angels-und-die-Polizei-301674.html. Wanne und Kay sind nicht mehr Mitglied bei den Berliner Hells Angels.

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